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   RG, 04.02.1932 - VI 310/31   

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RG, 04.02.1932 - VI 310/31 (https://dejure.org/1932,648)
RG, Entscheidung vom 04.02.1932 - VI 310/31 (https://dejure.org/1932,648)
RG, Entscheidung vom 04. Februar 1932 - VI 310/31 (https://dejure.org/1932,648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters und seines zur Beaufsichtigung des Führers verpflichteten Angestellten für den Schaden, der auf einer sog. Schwarzfahrt angerichtet wird.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 135, 149
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Unter dem letzteren Gesichtspunkt hatte das Reichsgericht die Haftung des Geschäftsherrn dann verneint, wenn zur Überzeugung des Richters feststand, daß auch ein sorgfältig ausgewählter und beaufsichtigter Angestellter in der gegebenen Lage nicht anders hätte handeln können (RGZ 135, 149 [155]; 159, 312 [315]).
  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 73/78

    Haftung des Verkäufers eines Kfz bei Veräußerung an einen Erwerber ohne

    Dies hat die Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 3 StVG entwickelt, nämlich dann, wenn das Verschulden des Halters sich nicht in der Ermöglichung der unbefugten Fahrt erschöpft, sondern sich darüberhinaus darauf bezogen hat, daß das Kraftfahrzeug in verkehrsgefährlicher Weise benutzt worden ist (so schon RGZ 135, 149, 155; 136, 15, 17; Senatsurteile v. 31. Januar 1961 - VI ZR 52/60 = VersR 1961, 417 und v. 2. Februar 1962 - VI ZR 131/61 = VersR 1962, 333 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 38/79

    Inanspruchnahme des Halters wegen von Schwarzfahrer verursachtem Unfall

    In vielen Fällen greifen aber die Grundsätze zum Anscheinsbeweis ein, wenn wie hier feststeht, dass das Fahrzeug von dem Fahrzeugführer ohne ausreichende Sicherung abgestellt worden ist (vgl. auch für die Haftung nach § 7 Abs. 3 StVG RGZ 119, 58, 60; 135, 149, 158; Jagusch a. a. O. § 7 StVG Rz. 60; Full/Höhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht § 7 StVG Rz. 330; Krumme/Steffen, Straßenverkehrsgesetz § 7 Rz. 48; von Hippel, VersR 1966, 507 Fn. 3).

    Das ist zwar herrschende Ansicht (RGZ 119, 58, 60; 135, 149, 158; Senatsurteil vom 11. November 1969 - VI ZR 74/68 = VersR 1970, 66, 67; Jagusch = a. a. O. § 7 StVG Rz. 60; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Rz. 746).

  • BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50

    Entlastungsbeweis nach S. 831 BGB bei Großbetrieben

    Dieser Nachweis könnte zwar nicht schon dadurch erbracht werden, daß K. schuldlos gehandelt (RGZ 135, 149 ff [155]) oder B. ordnungsmäßig ausgewählt und überwacht hat.
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
    Diese Auffassung entspricht der durchaus herrschenden lehre und Rechtsprechung (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 7 StVG Anm. 33; Arndt/Guelde, Straßenverkehrsordnung Anm. 6 zu § 35; Walter, Schwarzfahrt, Halterhaftung, Erläuterungen 1 Bl. 3 ff im Kraftfahrzeugrecht von A bis Z; Maase, Parken, Erläuterungen 1 Bl. 10 ff ebenda; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. T. Z. 595; Hoheneiser, DAR 1958, 5 [6]; RGZ 135, 149 [155]; 138, 320 [323]; DAR 1934, 149; OLG Köln, VRS 5, 11 und NJW 1957, 346; OLG Celle, DAR 1954, 138; LG Köln, VersR 1955, 493; IG Stuttgart, VersR 1956, 526; anderer Meinung: Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. S. 259, 260).
  • BGH, 10.03.1952 - III ZR 235/51

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs

    Immerhin sei bemerkt, dass, wenn es auf die Frage ankäme, es einer besonderen Auseinandersetzung damit bedürfen würde, ob nicht gerade hier, wo es sich um die Vermietung an einen schwer körperbehinderten 21-jährigen jungen Mann handelt, der nacheinander zwei verschiedene Personen als Fahrer vorgeschoben hatte, die Beobachtung einer ganz besonderen Sorgfaltspflicht von dem Beklagten, und ein ausdrückliches Verbot der Überlassung des Steuers an T. gefordert werden müsste (vgl. RGZ 135, 149 [153, 155]; DAR 1932, Nr. 194).
  • BGH, 12.04.1960 - VI ZR 65/59

    Rechtsmittel

    Es muß von ihm verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten nach Möglichkeit zu verhüten (RGZ 135, 149, 155; Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417 - MDR 1958, 503).
  • BGH, 24.06.1958 - VI ZR 153/57

    Rechtsmittel

    Inwieweit dieses - sich großenteils auf tatsächlichem Gebiet bewegende - Revisionsvorbringen durchzudringen vermöchte, und ob überhaupt die mit ihm bekämpfte Annahme des Berufungsgerichts, den stellvertretenden Betriebsleiter treffe keine Schuld, eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB bereits ausschließen würde (vgl. RGZ 135, 149, 155; 159, 312, 315; BGHZ 12, 94, 96; BGH Urt. vom 25. Oktober 1951 - III ZR 95/50 = NJW 1952, 418 Nr. 2), kann indessen hier unerörtert bleiben.
  • BGH, 09.03.1955 - VI ZR 9/54
    Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 135, 149 [155]) besagt nur, dass die vom Geschäftsherrn zu beweisende Schuldlosigkeit des Verrichtungsgehilfen insofern von Bedeutung sein könne, als sie den Beweis erleichtern würde, dass auch ein sorgfältig ausgewählter und beaufsichtigter Verrichtungsgehilfe nicht anders hätte handeln können.
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